§ 1
Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen "Anglerverein Rossau e.V.". Die Abkürzung lautet "AV Rossau e.V."
  2. Das Vereinsabzeichen ist weiß-grün mit Fischmotiv.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in 09661 Rossau. Er ist beim Amtsgericht Hainichen unter der Nummer 176 eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Der Verein bezweckt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die sportliche Ertüchtigung seiner Mitglieder im olympischen Geist, insbesondere die nicht gewerbliche Angelfischerei. Zudem gehört zu diesem die Erhaltung und Pflege der Natur sowie Umwelt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.
  3. Die Mitglieder haben beim Erlöschen ihrer Mitgliedschaft keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antrag Minderjähriger bedarf dabei der Unterzeichnung seiner gesetzlichen Vertreter.
  3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht entsprechen, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft wird erst mit Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 2 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Bei Minderjährigen bedarf die Erklärung der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

  1. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  2. mehr als drei Monate mit der Zahlung seines Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung - unter Androhung des Ausschlusses - den rückständigen Mitgliedsbeitrag nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der nächsten Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens drei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied soll die Interessen und Bestrebungen des Vereins nach besten Kräften unterstützen und hat die Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen.
  2. Ein Stimm- und Wahlrecht steht erst volljährigen Mitgliedern zu.
  3. Jedes volljährige Mitglied ist verpflichtet, Arbeitsstunden für den Verein im Sinne der Satzung zu leisten. Die Zahl und den Ort der geschäftsjährlich zu leistenden Stunden bestimmt die Mitgliederversammlung. Erbringt ein Mitglied diese festgelegten Arbeitsstunden nicht, ist es verpflichtet insoweit eine Geldumlage an den Verein zu bezahlen.

§ 6
Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu bezahlen. Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mietgliedsbeitrag zu bezahlen. Dieser ist am 01.01. des jeweiligen Kalenderjahres zu bezahlen.
  2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Ausgabe von Erlaubnisscheinen erfolgt erst nach erfolgter Bezahlung des jeweiligen jährlichen Mitgliedsbeitrags.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8
Vorstand

  1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins gemäß § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
  2. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    2. Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    3. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
    4. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
    5. Die Festsetzung der Zahl der jährlich von jedem Mitglied zu leistenden Arbeitsstunden sowie die bei deren Nichtableistung an den Verein zu zahlende Umlage (§ 5 Absatz 3 der Satzung) wird vom Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
  4. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

§ 9
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
    1. Änderungen der Satzung,
    2. die Auflösung des Vereins
    3. die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Absatz 3 Satz 2 und den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
    4. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
    5. die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge
  2. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die nicht vom Vorstand aufgenommen wurden oder  die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  4. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.
  5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens eín Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  7. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn, es geht um einen Beschluss zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins. Für diesen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Viertel, der Beschluss über die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
  8. Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 10
Haftung und Versicherung

  1. Der Verein übernimmt keine Haftung für die während des Wettkampf- oder Trainingsbetriebs sowie anderer Zusammenkünfte abhanden gekommenen Gegenstände. Ein Anspruch auf gesicherte Verwahrung von Gegenständen besteht nicht.
  2. Jedes Mitglied ist gegen Sportunfälle im Rahmen der Versicherungsbedingungen des Anglerverband Südsachsen Mulde/Elster e.V. versichert. Jeder Sportunfall ist vom Geschädigten oder dessen gesetzlichen Vertreter unverzüglich dem Verein formlos schriftlich anzuzeigen.

§ 11
Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen,
-wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitglieder-versammlung keine andere Person beruft.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rossau, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  3. Die vorstehenden Regularien gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12
Inkrafttreten der Satzung

Die vorliegende Satzung wurde am 15.02.2007 beschlossen.

Die Satzung des Vereins vom 21.06.1990 tritt mit Eintragung dieser neu gefassten Satzung ins Vereinsregister außer Kraft.

Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.